Berufswidrige Kassenarztwerbung


Ein kassenangehöriger Arzt, der seinen Patienten Kalender mit über den Text einer üblichen Visitenkarte hinausgehenden Angaben, wie z.B. "die Arztpraxis Ihres Vertrauens" aushändigt, verstößt gegen das Werbeverbot der ärztlichen Berufsordnung.


Urteil des LG Münster vom 22.10.1998
24 O 80/98 (nicht rechtskräftig)
MDR 1999, 123
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