Ein Auszubildender zum Industriemechaniker stanzte während der Arbeitszeit ein Blechschild mit der Inschrift "Arbeit macht frei - Türkei schönes Land". Das Schild befestigte er an der Werkbank eines türkischen Auszubildenden.
Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Auszubildenden. Derartige Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Vielmehr rechtfertigen solche ausländerfeindliche und rassistische Verhaltensweisen eines Auszubildenden im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.
Urteil des LAG Berlin vom 22.10.1997
13 Sa 110/97
MDR 1998, 786