Zulassungsbeschränkung für Ärzte auf dem Prüfstand
Eine Ärztin, die bislang in Krankenhäusern tätig war, wollte sich an ihrem Wohnort, an dem auch ihr Ehemann eine gynäkologische Fachpraxis betrieb, als Allgemeinärztin niederlassen. Die zuständige Stelle lehnte die Zulassung unter Hinweis auf die ärztliche Überversorgung in diesem Gebiet ab. Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundessozialgericht, wo die Ärztin schließlich wie in den Vorinstanzen unterlag.
Das Gericht stellte fest, daß die vertragsärztliche Bedarfsplanung mit Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten mit der Verfassung vereinbar ist. Bedarfsplanungsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen stellen wirksame Rechtsnormen dar. Der Gesetzgeber hat sich zu Recht veranlaßt gesehen, der dramatischen finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenzuwirken. Ein wesentlicher Grund für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen liegt nach Auffassung des Gerichts in dem Überangebot von Vertragsärzten.
Auch der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie griff im vorliegenden Fall nicht ein. Das Bundessozialgericht sah es als verfassungsgemäß an, wenn für Ärztinnen, die durch Ehe und Kindererziehung ortsgebunden sind, keine Ausnahmen von Zulassungsbeschränkungen vorgesehen sind. Deshalb kann nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber auf derartige Ausnahmeregelungen zugunsten familiär betroffener Zulassungsbewerber verzichtet hat.
Urteil des BSG vom 18.03.1998
B 6 KA 37/96 R
MDR 1999, 104