Einen Kraftfahrer trifft beim Linksabbiegen in besonderem Maße das Gebot der Rücksichtnahme. Verstößt er gegen die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht, trifft ihn gleichwohl nur eine Haftung in Höhe von 50 %, wenn er bei der Durchführung des Linksabbiegevorgangs von einem anderen Kraftfahrer trotz unklarer Verkehrslage überholt wird.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.09.1997
10 U 84/97
DAR 1998, 474