Kündigung wegen geplanten Verkaufs einer Eigentumswohnung


Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es unter anderem anzusehen, wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde". Dies regelt § 565b Absatz 2 Nr. 3 BGB. Erfahrungsgemäß kann für unvermieteten Wohnraum ein erheblich höherer Preis erzielt werden als im vermieteten Zustand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das grundgesetzlich geschützte Eigentum seinem Inhaber das Recht, die Sache zur Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu machen und sie zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für zweckmäßig hält. Die Gerichte müssen den Entschluß des Eigentümers zur Veräußerung der Sache grundsätzlich achten und dürfen nicht eigene Vorstellungen an die Stelle der vom Eigentümer getroffenen Dispositionen setzen.

Weist der Eigentümer einer Wohnung nach, daß er über Jahre hinweg Verluste mit der Wohnung erlitten hat und demzufolge erheblich verschuldet ist, und legt er dem Mieter im Kündigungsschreiben diese Gründe dar, so darf das Zivilgericht nur noch prüfen, ob der geltend gemachte Verkaufswunsch willkürlich oder die Kündigung mißbräuchlich war, weil sie etwa einem spekulativen Verkauf dienen sollte. Die Kündigung ist jedenfalls nicht schon deshalb ungerechtfertigt, weil die dafür genannten Gründe bereits bei Abschluß des Mietvertrages vorlagen. Danach konnte im Streitfall der Vermieter das Mietverhältnis zum Zwecke des Verkaufs der Wohnung wirksam kündigen.


Beschluß des BVerfG vom 04.06.1998
1 BvR 1575/94
Hausbesitzerzeitung Heft 21/1998, Seite 4
RdW 1999, 57
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