Ein Ehepaar kündigte eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Kündigung wurde damit begründet, daß die Tochter und deren Ehemann in die vermietete Wohnung einziehen wollten. Das zuständige Amtsgericht wies die von den Vermietern erhobene Räumungsklage ab. Während des Verfahrens mußten die Tochter und deren Ehemann ihre bisherige Wohnung tatsächlich räumen und zogen vorübergehend bei den Eltern ein. Dabei stellte sich heraus, daß die Familie der Tochter einen erheblich höheren Platzbedarf hatte als die Eltern. Daraufhin entschlossen sich diese, selbst in die gekündigte Wohnung einzuziehen.
Im Berufungsverfahren hatte das Landgericht nun zu prüfen, ob die Kündigung durch den ursprünglichen Eigenbedarf der Tochter begründet und der Eigenbedarf auch bei einem Selbstbezug der Wohnung durch die Vermieter gegeben war. Beides bejahte das Gericht. Ist der Eigenbedarf durch die zunächst benannte Eigenbedarfsperson gedeckt, so ist es auch unschädlich, wenn selbst noch im Berufungsverfahren eine andere Eigenbedarfsperson benannt wird (hier die Vermieter selbst), die selbst ein berechtigtes Interesse an dem Bezug der Wohnung hat. Im Ergebnis wurde der Mieter daher zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Urteil des LG Limburg vom 10.06.1998
3 S 223/97
NJW-RR 1998, 1626
ZAP EN-Nr. 8/99