Verjährungsfrist bei Beschädigung von Gemeinschaftseigentum


Der Mieter einer Eigentumswohnung verursachte bei seinem Auszug erhebliche Schäden im Treppenhaus des Anwesens. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nahm ihn daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch. Als der Mieter nach längeren Verhandlungen nicht zahlte, erhob die Gemeinschaft nach über einem Jahr ihm gegenüber Zahlungsklage. Der ausgezogene Mieter berief sich auf Verjährung und bekam schließlich vor dem Landgericht auch Recht.

Ansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter wegen Beschädigung des Mietgegenstandes verjähren nach § 558 BGB binnen sechs Monaten. Dies gilt auch für Schäden an Haustür, Flur und Treppe, obwohl diese Sachen nicht eigentlicher Gegenstand des Mietvertrages sind. Sie werden jedoch im Mietvertrag zum gemeinschaftlichen Gebrauch mitvermietet. Nichts anderes kann gelten, wenn Schadensersatzansprüche von den übrigen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Auch deren Ansprüche gegen einen früheren Mieter verjähren innerhalb von sechs Monaten.


Urteil des LG Essen vom 11.12.1997
10 S 433/97
RdW 1999, 62
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice