Berufsunfähigkeitsversicherung: Falschauskunft des Versicherungsvertreters
Erklärt ein Versicherungsagent beim Antragsgespräch mit dem Versicherungsnehmer ausdrücklich, daß dieser in dem von ihm ausgeübten Beruf versichert sei, so ist beim Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers in seinem ausgeübten Beruf eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten vertrauen durfte und ihn kein erhebliches Eigenverschulden trifft. Ein derartiges Eigenverschulden fehlt insbesondere dann, wenn die Versicherungsbedingungen bei der Antragsaufnahme nicht vorlagen, sondern erst mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 26.03.1998
8 U 1935/97 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des OLG Nürnberg