Fahrzeugdiebstahl: Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
Ein Fahrzeughalter meldete seiner Kaskoversicherung den Diebstahl seines Fahrzeuges. Nachdem die Versicherung den Ersatz des Schadens wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers abgelehnt hatte, erhob dieser Klage. Das Landgericht wies die Klage wegen der Falschangaben zu den Vorschäden ab. Die Berufung hatte - allerdings aus anderen Gründen - keinen Erfolg.
Auch das Oberlandesgericht Hamm sah es als erwiesen an, daß der Versicherungsnehmer auf dem Fragebogen zu den Fragen nach reparierten Vorschäden falsche Angabe gemacht hatte. Gleichwohl konnte die Ablehnung der Ersatzleistung hierauf nicht gestützt werden, da der Fragebogen keine ausreichende Belehrung über die Folgen vorsätzlicher Falschangaben enthielt. Ein Versicherungsnehmer muß eindeutig darauf hingewiesen werden, daß ein Anspruchsverlust nur bei vorsätzlichen Falschangaben droht. Entsprechend erwies sich folgende, von der Versicherungsgesellschaft verwendete Belehrung als unzureichend: "Unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes, auch wenn dem Versicherer dadurch keine Nachteile entstehen".
Die Klage scheiterte letztlich daran, daß der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht nachweisen konnte. Der Anspruchsteller ist nicht nur dafür beweispflichtig, daß er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sondern auch dafür, daß er es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden hat. Zunächst hatte der Versicherungsnehmer behauptet, bei der versuchten Abholung des Fahrzeuges sei seine Frau anwesend gewesen. Später gab er hierzu an, beim Nichtauffinden des Fahrzeuges allein gewesen zu sein. Der Fahrzeughalter konnte diese Beweislücke auch nicht durch seine eigenen Angaben zum Diebstahlsgeschehen schließen, da er sich nach den gesamten Umständen des Verfahrens als unglaubwürdig erwies. Neben den erwiesenen Falschangaben zu Vorschäden verstrickte sich der Versicherungsnehmer in Widersprüche hinsichtlich der Dauer der Verleihung des Fahrzeuges kurz vor dem angeblichen Versicherungsfall und hinsichtlich des Zeitpunkts der Anfertigung eines Nachschlüssels und dessen Verwendung in der Folgezeit. Dies veranlaßte das Gericht, den Angaben des Fahrzeughalters zum gesamten Schadenshergang keinen Glauben zu schenken.
Urteil des OLG Hamm vom 24.04.1998
20 U 2/98
OLG Report Hamm 1998, 279