Bei gravierenden Reisemängeln können Gerichte Reisenden neben dem Recht der Reisepreisminderung auch Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zusprechen, wenn der erhoffte Erholungswert schwerwiegend beeinträchtigt wurde.
Dabei besteht durchaus die Möglichkeit, daß Rückerstattungs- und Schadensersatzanspruch zusammen mehr betragen als der gesamte Reisepreis. Dies belegt ein vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedener Fall. Das Gericht sprach dem Kläger, der vom Reiserveranstalter nicht in dem gebuchten Hotel, sondern in einer minderwertigen Ersatzunterkunft untergebracht wurde, eine Entschädigung von insgesamt 5.100 DM zu. Die Reise hatte ca. 4.100 DM gekostet.
Urteil des OLG Nürnberg
12 U 1053/94
Handelsblatt vom 26.01.1999