Der Inhaber eines BTX-Anschlusses verweigerte die Zahlung der angefallenen Gebühren mit der Behauptung, diese seien von ihm nicht verursacht worden. Nachweislich waren die Gebühren jedoch mit den Benutzerdaten des Anwenders entstanden.
In einem solchen Fall gilt nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden der Anscheinsbeweis, daß eine mißbräuchliche Benutzung eines BTX-Anschlusses nur durch Zutun des Inhabers ermöglicht worden sein kann. Das Gericht ließ auch den Einwand des Benutzers nicht gelten, es sei mittlerweile sogar möglich, EC-Karten-Codes zu knacken und sich die Daten über jeden an das BTX oder Internet angeschlossenen Computer zu verschaffen. Der BTX-Teilnehmer wurde zur Zahlung der über seinen Telefonanschluß angefallenen BTX-Gebühren verurteilt.
Urteil des LG Wiesbaden vom 05.05.1998
8 S 498/97
Computer und Recht 1998, 691