Sturz auf Gehsteig


Eine Frau ging im Winter gegen 21 Uhr auf einem von ihr gewöhnlich nicht benutzten Gehsteig. Dabei stolperte sie über eine ca. 5 cm hohe Bodenunebenheit, die durch einen frostbedingten Aufbruch der Teerdecke entstanden war. Bei dem Sturz zog sich die Passantin erhebliche Verletzungen zu. Sie nahm deshalb die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre Klage hatte jedoch in zwei Instanzen keinen Erfolg.

Die Gemeinde durfte nach den gesamten Umständen darauf vertrauen, daß sich Passanten auf erkennbare Gefahren einstellen. Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für Fußgänger ist nur dann anzunehmen, wenn z.B. in Fußgängerzonen Passanten durch die Auslagen in den Geschäften abgelenkt sind. Bei einem Gehsteig in einem Wohngebiet ist von Fußgängern jedoch eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten. Dies gilt um so mehr, als die verletzte Frau den Fußgängerweg selten benutzte und die Sicht durch Dunkelheit bereits erheblich beeinträchtigt war. Aus diesem Grund war ihr "blindes Vertrauen" auf eine in allen Teilen glatte Gehsteigoberfläche nicht schutzwürdig. Die Gemeinde haftete nicht für den entstandenen Schaden.


Urteil des OLG Koblenz vom 13.05.1998
1 U 105/97
MDR 1999, 39
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