Eine Bank vergab an einen Kunden ein Darlehen. Später stellte sich heraus, daß er geschäftsunfähig war. Als die Bank das ausbezahlte Darlehen zurückhaben wollte, hatte es der geschäftsunfähige Kunde bereits ausgegeben. Das zuständige Landgericht kam zwar zu dem Ergebnis, daß der Darlehensvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig war, verurteilte den Kunden jedoch gleichwohl zur Rückzahlung, da dieser wußte oder zumindest hätte wissen müssen, daß er das Geld nicht behalten dürfe (§ 819 BGB).
Dieser Auffassung schloß sich das Kammergericht Berlin nicht an. Hier beruhte die Nichtigkeit des Darlehensvertrages allein auf der Geschäftsunfähigkeit des Darlehensnehmers. In derartigen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Geschäftsunfähige erkannt hat oder hätte erkennen können, daß er über den Darlehensvertrag nicht verfügen darf.
Das Gesetzt gibt in den §§ 104 und 105 BGB dem Schutz Minderjähriger und Geschäftsunfähiger vor den Folgen der Abgabe von Willenserklärungen vorrangigen Schutz. Dieser Schutz würde weitestgehend ausgehöhlt werden, wenn sich der Minderjährige oder Geschäftsunfähige nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen könnte.
Urteil des KG Berlin vom 13.03.1998
17 U 9667/97
NJW 1998, 2911