Unwirksame Umzugsunternehmer-AGB


In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Umzugsunternehmens war bestimmt, daß dem Unternehmer im Fall der Kündigung des Auftraggebers drei Zehntel des für den Transport geschuldeten Entgelts zustehen. Das Amtsgericht Bremen sah darin eine unzulässige Schadenspauschalierung, die gegen das AGB-Gesetz verstößt.

Solche Klauseln sind nur dann wirksam, wenn dem Kunden die Möglichkeit des Gegenbeweises, daß bei seinem Vertragspartner tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, möglich bleibt. Der Nachweis wird - wie hier - aber ausgeschlossen oder wesentlich erschwert, wenn die Klausel für den rechtsunkundigen Durchschnittskunden den Eindruck einer endgültigen, den Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt, wenn der Kunde also annehmen muß, daß er in jedem Fall zur Leistung der pauschalierten Abwicklungskosten verpflichtet ist. Die Annahme eines Ausschlusses oder einer wesentlichen Erschwerung des Gegenbeweises liegt dabei nicht nur vor, wenn Begriffe wie "mindestens", "wenigstens" oder "auf jeden Fall" verwendet werden. Ausreichend sind bereits Formulierungen, die dem Kunden eine Ersatzleistung in fester Höhe auferlegen oder ihm auf sonstige Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadensersatzes verschließen, wie z.B. "die Kosten betragen", "ist zu zahlen", "hat zu zahlen", "verpflichtet zur
Zahlung von", "berechtigt zu fordern". Der Verwender muß in seinen AGB also deutlich machen, daß es sich um eine der Höhe nach pauschal erhobene Forderung bzw. um einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden Aufwandes handelt.


Urteil des AG Bremen vom 14.07.1998
1 C 87/98
NJW-RR 1999, 61
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