Unzulässige Schadenspauschalierung


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros enthielten folgende Klausel: "Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt".

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz knüpft die Unwirksamkeitsfolge daran an, daß die Formularklausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist insbesondere dann im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies bejahten die Richter im vorliegenden Fall. Die verwendete Vertragsklausel kann nämlich dazu führen, daß das Planungsbüro eine wesentlich höhere Vergütung verlangen darf, als ihm bei Anwendung der gesetzlichen Regelung in § 649 Satz 2 BGB zustände. Nach dieser Bestimmung wäre dies die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und dem, was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Danach genügt es nicht, die
ersparten Aufwendungen mit einem bestimmten Prozentsatz festzulegen. Abschließend stellten die Karlsruher Richter fest, daß die Unwirksamkeit der Klausel sich auch auf den kaufmännischen Verkehr erstreckt.


Urteil des BGH vom 27.10.1998
X ZR 116797
NJW 1999, 418
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