Keine betriebliche Übung bei jährlichen Gehaltserhöhungen


Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis können auch auf eine sogenannte betriebliche Übung gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß der Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. So erwächst z.B. aus wiederholter vorbehaltloser Hingabe von Leistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Gratifikationen) ein Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Fortgewährung und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber ursprünglich gar keinen solchen Willen gehabt hat.

Führt ein Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung, die ihn zu einer jährlichen Gehaltsüberprüfung verpflichtet, mehrere Jahre nacheinander Gehaltserhöhungen nach denselben Kriterien durch, so entsteht nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts keine betriebliche Übung, die das Unternehmen für die Folgejahre zu einer entsprechenden Erhöhung der Vergütung verpflichtet. Nach der getroffenen Betriebsvereinbarung besteht lediglich die Pflicht, die Voraussetzungen für eine Gehaltserhöhung zu prüfen. Sofern diese nicht vorliegen, ist das Unternehmen auch nicht verpflichtet, eine Anhebung der Vergütungen wie in den vorangegangenen Jahren vorzunehmen.


Urteil des BAG vom 16.09.1998
5 AZR 598/97
Handelsblatt vom 25.01.1999
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice