Sozialversicherung: Abfindung bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung


Eine Bank vereinbarte mit mehreren übertariflich bezahlten Mitarbeitern, daß diese künftig wieder zum niedrigeren Tariflohn vergütet werden. Als Ausgleich für die damit verbundenen Einkommenseinbußen zahlte ihnen der Arbeitgeber eine einmalige Abfindung. Der zuständige Sozialhilfeträger meinte, für die gezahlten Abfindungen müßten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung. Anders als bei einer Abfindung, die üblicherweise für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, entspricht diese dann einem vorübergehenden Zuschlag zum laufenden Einkommen, wenn der Arbeitnehmer im selben Betrieb weiterbeschäftigt wird. Dieser einmalige Zuschlag ist ebenso wie das laufende Einkommen sozialversicherungspflichtig.


Urteil des BSG
B 12 KR 6/98
Handelsblatt vom 01.02.1999
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