Abschluß einer Gruppenversicherung in Unkenntnis der Arbeitnehmer


Ein Arbeitgeber schloß bei einer Versicherung eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer ab. Seine Mitarbeiter wußten jedoch hiervon nichts. Als ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erlitt, erhielt der Arbeitgeber von der Versicherung eine Invaliditätsentschädigung von über 23.000 DM ausbezahlt. Als der Arbeitnehmer von der "hinter seinem Rücken" abgeschlossenen Versicherung erfuhr, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der Entschädigungsleistung.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach stellte hierzu fest, daß die abgeschlossene Unfallversicherung als Fremdversicherung zugunsten der versicherten Personen gilt. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitgeber den Willen hatte, diese Versicherung als Eigenversicherung zu führen. Mit Ausnahme von Unfallversicherungsverträgen die ausschließlich auf Todesfalleistungen gerichtet sind oder wenn eine Fremdversicherung ausgeschlossen ist, bedürfen derartige Versicherungsverträge auch nicht der schriftlichen Einwilligung der Arbeitnehmer. Der abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag war danach wirksam. Ist ein derartiger Vertrag gültig, so entsteht eine Fremdversicherung, denn die Rechtsprechung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen. Danach mußte der Arbeitgeber die erhaltene Versicherungsleistung an seinen verunglückten Arbeitnehmer weiterleiten.


Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.11.1997
4 Ta 1123/97
zfs 1999, 25
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