Unfall während Anfahrvorgangs


Zwei Fahrzeuge mußten an einer innerörtlichen Verkehrsampel bei Rot anhalten. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Fahrzeuge an, um nach links abzubiegen. Während des Anfahrvorgangs hörte der Fahrer des ersten Fahrzeuges das Einsatzhorn eines Polizeifahrzeuges und bremste abrupt ab. Der Hintermann fuhr auf das vordere Fahrzeug auf. Der Nachfahrende meinte, daß er mit ca. 10 Metern einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Wagen eingehalten hatte und der erste Autofahrer daher ein Mitverschulden an den Unfall trage.

Diese Auffassung teilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht und verurteilten den auffahrenden Autofahrer zur Tragung des gesamten Schadens. Wer einem vorausfahrenden PKW mit verkürztem - wenn auch im konkreten Fall ursprünglich ausreichenden - Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage stets durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen. Bei dem eingehaltenen Sicherheitsabstand von 10 Metern hätte der Hinterherfahrende bei einer Geschwindigkeit von knapp 30 km/h noch rechtzeitig vor der Kollision anhalten können, zumal er den Ton des Einsatzhorns zu gleicher Zeit wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können. Da für das starke Abbremsen des Vorausfahrenden auch ein berechtigter Grund bestand, war diesem kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten.


Urteil des OLG Hamm vom 04.06.1998
6 U 150/97
NZV 1998, 464
RdW 1999, 95
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice