Fahrverbot nach Unfall ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellung


Ein Autofahrer geriet ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und prallte gegen die Seitenschutzplanke. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Pkw wieder auf die rechte Fahrspur zurückgeschleudert und kam quer zur Fahrtrichtung zum Stehen.

Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat wegen Fahrens mit unangepaßter Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO). Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, daß das Amtsgericht bei der Verurteilung die Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Autofahrer fuhr, letztendlich offenlassen konnte.

In einem derartigen Fall reichen die Tatsache des Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. Es ist nicht erforderlich, daß der Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war.


Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24.08.1998
2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi 85/98 III)
DAR 1999, 38
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