Hinterläßt ein Erblasser ein Testament, in dem er verfügt, daß sein "sämtliches Hab und Gut" für einen karitativen Zweck "der Kirche" zufallen soll und fehlen Anhaltspunkte auf einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, daß dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte.
Enthält die Erbeinsetzung zugunsten der Kirche noch den Zusatz "oder einer Stadtverwaltung", so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, daß der Erblasser vorzugsweise die Kirche bedenken wollte.
Beschluß des BayObLG vom 16.07.1998
1 Z WR 75/98
FamRZ 1999, 119