Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Kosten für Kindergartenstätte
Die durch den Besuch einer Kindertagesstätte anfallenden Kosten stellen nur dann einen zu berücksichtigenden und vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragenden Zusatzbedarf des Kindes dar, wenn die Unterbringung allein aus in der Person des Kindes liegenden Gründen erforderlich ist.
Bezweckt die Unterbringung des Kindes in einer Tagespflegestelle jedoch, daß der ansonsten betreuende Elternteil eine sonst nicht zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, sind die hierdurch anfallenden Kosten beim Ehegattenunterhalt als Erwerbsaufwand vom Einkommen des betreuenden Unterhaltsberechtigten vorweg abzuziehen. Die Kosten für die Tagesstätte wirken sich daher in derartigen Fällen durch eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts des betreuenden Elternteils aus.
Beschluß des OLG Karlsruhe vom 28.04.1998
2 WF 41/98
NJW-RR 1999, 4