Wird in einem Mietvertrag geregelt, daß die Kündigung für beide Parteien für vier Jahre ausgeschlossen ist, so liegt darin keine (unwirksame) Verlängerung der Kündigungsfristen, sondern eine (wirksame) Vereinbarung einer Mindestmietzahlung. Eine derartige Beschränkung des Kündigungsrechts der Mietvertragsparteien ist grundsätzlich wirksam.
Im Hinblick auf den Rechtssatz, daß Verträge einzuhalten sind, wird dem Mieter ein Recht auf vorzeitige Entlassung aus einem befristeten Mietvertrag gemäß § 242 (Grundsatz von Treu und Glauben) nur in Ausnahmefällen eingeräumt, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages das Interesse des Vermieters an der Einhaltung des Vertrages erheblich überwiegt und der Mieter dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Daß der Mieter eine neue Wohnung angemietet hat, reicht nicht aus, um aus dem Mietvertrag entlassen zu werden.
Urteil des LG Berlin vom 02.02.1998
62 S 292/97
ZMR 1999, 26