Einbruchserie als Mangel eines gemieteten Ladens


Die besondere Anfälligkeit von gewerblichen Mieträumen für Einbrüche kann einen Umweltmangel der Mietsache darstellen. Hierzu zwei Fälle:

Ein Unternehmen für Sicherheits-, Kommunikations- und Bürotechnik mietete in Berlin einen Laden mit großflächigen Schaufenstern an. Dem Mieter war bei der Anmietung der Räume bekannt, daß die Schaufenster über keine besondere Einbruchsicherung verfügten. Innerhalb mehrerer Monate wurden sechs Einbrüche auf den Laden verübt. Der Schaden war beträchtlich.

Das Kammergericht Berlin entschied, daß trotzdem kein Mangel der Mietsache vorlag. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß die Versicherung des Ladeninhabers wegen der Einbruchserien weiteren Versicherungsschutz ablehnte. Anders urteilte das Oberlandesgericht Naumburg in einem ähnlichen Fall: Wegen einer Einbruchserie verweigerte die Versicherung des Ladeninhabers trotz Einbaus einer Alarmanlage den Versicherungsschutz zu wirtschaftlich vertretbaren Prämien. Das Gericht sah darin einen erheblichen Mangel, da das in den Räumen untergebrachte Sachverständigenbüro mangels Versicherungsschutz wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll betrieben werden konnte. Dem Mieter wurde das Recht zugesprochen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.


Urteil des KG vom 29.09.1997
20 U 4599/97
Urteil des OLG Naumburg vom 16.12.1996
1 U 175/96
NJW-RR 1998, 944
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