Arbeitslose Tagesmutter


Eine arbeitslose Frau wurde auf Vermittlung des Jugendamts als Tagesmutter tätig. Für die Betreuung von zwei Kindern erhielt sie ein Pflegegeld von monatlich jeweils 505 DM. Das zuständige Arbeitsamt hob daher das bewilligte Arbeitslosengeld auf.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen befand, daß die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung zu Unrecht erfolgte. Die Frau war weiterhin arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Das Pflegegeld stellt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz dar, der nicht zum Ausschluß des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.


Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
L 12 AL 62/97
NJW Heft 4/1999, Seite LIV
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