Eheleute, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, können im sogenannten Splitting-Verfahren zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden. § 32a Absatz 6, Nr. 1 EStG bestimmt, daß das Splitting-Verfahren auch bei einem verwitweten Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr angewandt werden kann, das auf das Todesjahr des verstorbenen Ehegatten folgt.
Der Bundesfinanzhof hatte den besonderen Fall zu entscheiden, daß sich die Eheleute im Februar 1992 getrennt hatten. Der Ehemann war im Dezember 1992 verstorben. Die Finanzrichter versagten der Witwe die Möglichkeit des Ehegatten-Splittings für das Jahr 1993, da die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Todes bereits getrennt gelebt hatten. Dies wurde damit begründet, daß eine Zusammenveranlagung im Jahre 1993 auch dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn der Ehemann nicht verstorben wäre. Voraussetzung für das Verwitweten-Splitting ist daher, daß die steuerpflichtigen Eheleute zum Zeitpunkt des Todes eines Partners nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Urteil des BFH vom 27.02.1998
VI ZR 55/97
RdW 1998, 421