Ein Geschäftsmann mietete einen Laden, um darin ein Blumengeschäft zu betreiben. Da er angeblich keine geeignete Ladeneinrichtung fand, zog er zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ein und zahlte auch keine Miete. In der Folgezeit wurde das Mietverhältnis jedoch weder vom Vermieter noch vom Mieter gekündigt. Der Vermieter teilte Monate später lediglich mit, daß er die Räume nun anderweitig vermieten werde und fragte nach, ob Einwände seitens des Mieters bestünden. Dieser reagierte auf das Schreiben nicht. Der neue Mieter zog zwar in die Räume ein, zahlte in der Folgezeit jedoch ebenfalls keine Miete. Der geplagte Vermieter hielt sich daraufhin nach wie vor an den "ersten" Mieter und nahm diesen auf Zahlung auch für die Zeit in Anspruch, in der die Räume an den zweiten Mieter vermietet wurden.
Für das Oberlandesgericht Naumburg war kein Grund ersichtlich, warum der Vermieter seinen Anspruch auf Mietzahlung gegenüber dem ersten Mieter verloren haben sollte. Das Mietverhältnis wurde von keiner der Parteien gekündigt. Würde der erste Mieter durch die Weitervermietung der Räume aus seiner Verpflichtung zur Mietzahlung entlastet, hätte nach Auffassung des Gerichts sein grob vertragswidriges Verhalten für ihn keine nachteiligen rechtlichen Auswirkungen gehabt. Dies wäre schon deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, da der Vermieter durch die Weitervermietung alles getan hat, um den Schaden für den ersten Mieter möglichst gering zu halten und es ihm schließlich durch die Weitervermietung bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages durch den zweiten Mieter sogar gelungen wäre, den ersten Mieter von Zahlungen zumindest teilweise zu entlasten.
Urteil des OLG Naumburg vom 25.11.1997
11 U 940/97
ZMR 1998, 425