Unzulässige Verlängerung von Partnervermittlungsverträgen
Der von einem Partnervermittlungsinstitut verwendete Vertrag enthielt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel, wonach sich der Vertrag um weitere zwölf Monate verlängere, wenn der Kunde während der normalen Vermittlungszeit von sechs Monaten noch keinen geeigneten Partner gefunden habe. Für diesen Fall sollte der Kunde noch einmal einen Betrag von 10.000 DM an das Institut bezahlen.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Partnervermittlungsverträge können jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Durch die in dem Vertrag verwendete Klausel wurde der Kunde diesbezüglich irregeführt, da er glauben konnte, er sei trotz der Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung an die angegebene Laufzeit gebunden.
Urteil des BGH vom 05.11.1998
III ZR 226/97
RdW Heft 2/1999, Seite III
ZIP 1999, 72
Der Betrieb 1999, 141