Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Küchenfirma für unwirksam, wonach bereits zu Beginn der Lieferung und Montage der gesamte Kaufpreis fällig ist.
Danach muß der Kunde die Einbauküche erst bezahlen, wenn sämtliche Teile geliefert und die Einbauarbeiten vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Urteil des LG Frankfurt am Main
2-33 O 400/98
Handelsblatt vom 15.02.1999