In der notariellen Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage war die Nutzung eines Teileigentums als "Café" beschränkt worden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist von dem Begriff "Café" der Betrieb einer bis 4 Uhr morgens geöffneten Speisegaststätte nicht gedeckt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vom Gericht festgestellt - sich der Begriff eines Cafés seit der Grundbucheintragung erheblich verändert hat.
Beschluß des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.07.1998
2 Wx 20/98
MDR 1998, 1156
ZMR 1998, 714