Die "Erlaß-Falle"


Eine Bankkundin meinte, einen Weg gefunden zu haben, sich schnell und einfach ihrer Bankschulden in Höhe von 200.000 DM zu entledigen. Sie ließ von einem Bekannten einen Brief am Bankschalter abgeben, in dem sie ihre finanzielle Notlage schilderte und der Bank "großzügig" anbot, im Vergleichsweg 600 DM zu bezahlen. Über diesen Betrag lag dem Schreiben ein Scheck bei. Natürlich versäumte sie es nicht, darauf hinzuweisen, daß mit der Einlösung des Schecks sämtliche Kreditverbindlichkeiten ein für alle Mal erledigt seien. Eine Bankangestellte löste den Scheck ein, ohne den Brief genau durchgelesen zu haben. Die Bankkundin meinte daraufhin, an die Bank nichts mehr zahlen zu müssen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg machte ihr jedoch einen Strich durch die Rechnung. Die Richter werteten die geschickt eingefädelte Schuldbefreiung als plumpe "Erlaß-Falle". Die Bankkundin konnte nicht im Ernst annehmen, daß das Geldinstitut sich mit einer Zahlung, die nicht einmal 0,3 % der Kreditsumme betrug, abspeisen ließ. Für einen derartigen Verzicht besteht um so weniger Anlaß als die Bank über ausreichende Sicherheiten in Form einer Grundschuld auf einem Grundstück der Kundin verfügte. Da aus der vorbehaltlosen Scheckeinlösung ein Wille der Bank zum angebotenen Abfindungsvergleich nicht geschlossen werden konnte, schnappte die "Erlaß-Falle" nicht wunschgemäß zu: Die Bankkundin schuldet weiterhin die gesamte Kreditsumme.

Urteil OLG Nürnberg vom 9.3.1998
5 U 3367/97
MDR Heft 5/1999, Seite R 18


Revision von BGH nicht angenommen
Beschluß vom 2.2.1999 - XI ZR 141/98
RdW 6/1999, Seite III
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