Keine Wohnungsdurchsuchung zur Führerscheinbeschlagnahme


Gibt ein Autofahrer, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde, seinen Führerschein nicht freiwillig heraus, besteht nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung zum Zweck der Beschlagnahme des Führerscheins. Dies gilt erst recht, wenn sich der Betreffende in einer fremden Wohnung - hier bei einer Bekannten - aufhält. Eine entsprechende gerichtliche Durchsuchungsanordnung würde in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte des Wohnungsinhabers eingreifen.

Hinweis: Zu beachten ist jedoch, daß das Fahrverbot erst dann zu laufen beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist (§ 25 Abs. 5 StVG).


Beschluß des AG Leipzig vom 06.08.1998
81 OWi 01547/98
DAR 1999, 134
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