Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Handelsvertreters im Außendienst, so kann das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit begründen. Folglich können die Kosten nicht in vollem Umfang als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.
Urteil des FG München vom 17.06.1998
11 K 3220/97
Handelsblatt vom 12.10.1998