Teilweise Übertragung des Sorgerechts


Nach der seit 01.07.1998 geltenden gesetzlichen Regelung des Sorgerechts soll es im Fall der Trennung der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, wenn nicht ein Elternteil einen abweichenden Antrag stellt. Einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist stattzugeben, wenn die Eltern insoweit einig sind oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nur teilweise abzuweichen. So kann es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg dem Wohl eines 13-jährigen Kindes am meisten entsprechen, einem Elternteil das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts und der mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Fragen zu übertragen und es im übrigen bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern zu belassen.


Beschluß des OLG Nürnberg vom 17.11.1998
11 UF 1752/98
MDR 1999, 300
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice