Steht fest, daß sich ein Steuerpflichtiger nach einer Aus- bzw. Fortbildung selbständig machen will, sollte er bereits vor Ausbildungsbeginn sein Gewerbe anmelden. Dann nämlich kann er nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die gesamten Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Ferner kann gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Wird der umgekehrte Weg gewählt, steht dem Steuerpflichtigen nur ein jährlicher Ausbildungspauschbetrag von 1.800 DM (bei auswärtiger Unterbringung 2400 DM) zu.
Urteil des FG Baden-Württemberg
14 K 305/94
DM Heft 9/1998, Seite 120