Vermögender Arbeitsloser


Ein Arbeitsloser besaß Wertpapiere in Wert von 88.000 DM zu seiner Alterssicherung. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes beantragte er die Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Das zuständige Arbeitsamt versagte diese jedoch mit dem Hinweis, der Antragsteller hätte bis auf einen Freibetrag von 8.000 DM zunächst seine Ersparnisse über 80.000 DM aufzubrauchen. Der Arbeitslose meinte, hierzu zumindest nicht in vollem Umfang verpflichtet zu sein.

Diese Auffassung teilte schließlich auch das Bundessozialgericht. Grundsätzlich hat der Arbeitslose nach Auslauf des Arbeitslosengeldes sein Vermögen einzusetzen, ehe er Arbeitslosenhilfe bekommt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er seine gesamten Ersparnisse aufbrauchen muß, die seiner Alterssicherung dienen sollten. Neben dem anerkannten Freibetrag von 8.000 DM ist ihm daher nicht zuzumuten, sein ganzes Vermögen zu verwerten.

Außer dem Freibetrag können demnach Ersparnisse verschont bleiben, die, wenn sie während der Rentenjahre verzinst und aufgebraucht werden, eine Alterssicherung von 3/7 der gesetzlichen Rente ergeben.


Urteil des BSG vom 22.10.1998
B 7 AL 118/97 R
RdW Heft 7/1999, Seite III
NJW Heft14/1999, Seite LVIII
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