Der Inhaber einer Bäckerei kündigte einer Verkäuferin aus betrieblichen Gründen. Später stellte sich heraus, daß die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. Der Arbeitgeber nahm daraufhin die Kündigung zurück. Zwei Wochen später forderte er die Verkäuferin auf, ihre Arbeit in einer anderen Verkaufsstelle wieder aufzunehmen. Für die Zeit zwischen Kündigungsrücknahme und Wiederaufnahme der Tätigkeit wollte der Bäckermeister jedoch keinen Lohn zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht belehrte ihn eines Besseren. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Arbeitseinsatzes entzogen, weil er zu Unrecht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist, so muß er ihm erneut Arbeit zuweisen. Die bloße Erklärung, die Kündigung werde zurückgenommen, ist hierzu nicht ausreichend. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers wird erst beendet, wenn dieser deutlich macht, wann und wo der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen soll. Der Bäckereiinhaber mußte daher den Lohn für zwei Wochen nachzahlen, obwohl die Verkäuferin in dieser Zeit nicht gearbeitet hat.
Urteil des BAG
AZR 679/97
MDR Heft 4/1999, Seite R 18
Betriebs-Berater 1999, 268