Entlassung einer Lehrerin auf Probe


Eine junge Lehrerin wurde zur Studienassessorin auf Probe ernannt. Während der Probezeit bewertete das Schulamt ihre Leistungen bei einem unangekündigten Unterrichtsbesuch mit mangelhaft. Auch während der daraufhin verlängerten Probezeit fiel ihre Zensur nicht besser aus. Sie wurde daher aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen. Die Lehrerin war mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden und klagte gegen ihre Entlassung.

Wie schon die Vorinstanzen sah sich auch das Bundesverwaltungsgericht außerstande, die beanstandete Beurteilung zu korrigieren. Die spezifische Einschätzung der Eignung und Bewährung muß ausschließlich dem Dienstherren vorbehalten sein und kann von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Danach hat in derartigen Fällen das Gericht lediglich nachzuprüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Da kein derartiger Verstoß festzustellen war, wiesen die Richter die Klage der Studienassessorin ab.


Urteil des BVerwG vom 19.03.1998
2 C 5/97
NVwZ 1999, 75
Praktiker Report Heft 2/1999, Seite 55
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice