Bewirtungskosten bei Angestellten


Ausnahmsweise können auch Angestellte Kosten für die Bewirtung von Kunden oder Lieferanten als Werbungskosten absetzen, wenn der Arbeitnehmer ein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht und die Pflege der Kundenbeziehung direkt seinem Einkommen zugute kommt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, daß nur 80 % des Nettorechnungsbetrages absetzbar sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ferner, daß die Provision des Arbeitnehmers die Aufwendungen für Bewirtungen übersteigt.


Urteil des FG Rheinland-Pfalz
1 K 1289/97
DM Heft 9/1998, 121
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