Eigentümerbeschluß über Mobilfunkstation


Die Eigentümer einer Wohnanlage beschlossen mehrheitlich den Vertragsabschluß mit einem Mobilfunkunternehmen, wodurch diesem das Recht einräumt wurde, auf dem Flachdach des zehngeschossigen Gebäudes drei Antennenmasten von 6,70 Metern Höhe anzubringen. Einige überstimmte Wohnungseigentümer klagten erfolgreich gegen den Mehrheitsbeschluß.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken meinte, daß die Anbringung der Antennenmasten über die ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung hinausgeht und daher als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Dies begründete das Gericht insbesondere damit, daß sich durch die Antennenmasten das optische Erscheinungsbild des Gebäudes grundlegend wandelt und sich damit auch der baulich-architektonische Gesamteindruck des Hauses ändert.


Beschluß des OLG Saarbrücken vom 12.01.1998
5 W 9/97-8
Hausbesitzerzeitung Heft 23/1998, Seite 11
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