Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf Bankett
Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich auch auf das Straßenbankett. Ragt dort ein Kanaldeckel heraus, muß ein entsprechender Warnhinweis erfolgen.
Gleichwohl haftete die Gemeinde in dem vom Oberlandesgericht Jena zu entscheidenden Fall nur teilweise für den entstandenen Schaden. Ein Autofahrer war bei einem Überholmanöver von der erkennbar in schlechtem Zustand befindlichen Fahrbahn abgekommen und geriet mit seinem Wagen nach links auf das Bankett. Das Gericht ging hier von einem Mitverschulden des Autofahrers in Höhe von 70 % des entstandenen Schadens aus, da das Bankett nicht dazu bestimmt ist, Überholvorgänge zu ermöglichen.
Urteil des OLG Jena vom 18.08.1998
3 U 139/98
MDR 1999, 294
DAR 1999, 71