Teurer Fehlalarm


Muß wegen eines Fehlalarms einer in einem Geschäft betriebenen Alarmanlage die Polizei anrücken, kann das zuständige Land Gebühren für den Polizeieinsatz erheben. Dies entschied das Düsseldorfer Verwaltungsgericht in drei Fällen, in denen Geschäftsbesitzer jeweils 170 DM für den durch einen Fehlalarm veranlaßten Polizeieinsatz zahlen mußten.

Ein Geschäftsmann berief sich erfolglos darauf, daß bei Fehlalarmen von Alarmanlagen, die direkt mit der Einsatzstelle der Polizei verbunden sind, entsprechende Gebühren nicht erhoben werden. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da private Alarmanlagen in der Regel technisch nicht den aufwendigen Signalanlagen entsprechen, die direkt mit einer Polizeidienststelle verbunden sind.


Urteil des VG Düsseldorf
18 K 8170/97 u.a.
Handelsblatt vom 27.10.1998
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