Beratungspflichtverletzung bei "persönlichem Berechnungsbeispiel"


Eine Frau erwarb Anfang 1991 eine Eigentumswohnung. Der Gesamtaufwand setzte sich aus dem "reinen Wohnungskaufpreis" von knapp 75.000 DM und Renovierungskosten in Höhe von ca. 20.000 DM zusammen. Der Erwerb der Wohnung kam auf Vermittlung einer Kapitalanlagegesellschaft zustande. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens hatte der Wohnungskäuferin ein "persönliches Berechnungsbeispiel" über die zu erwartende Steuerersparnis in der Erwerbsphase erstellt. Bei diesem "sogenannten Erhaltungsmodell" ging die Anlageberaterin davon aus, daß die Renovierungskosten die Steuerschuld der Wohnungskäuferin im Anschaffungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten verminderten. Das Finanzamt behandelte die Renovierungskosten dagegen als Anschaffungsaufwand, der lediglich mit der Abnutzung des Gebäudes abschreibungsfähig ist. Die Finanzbehörde stützte sich dabei auf eine im Juli desselben Jahres ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Nachdem das Finanzierungsmodell gescheitert war, nahm die
Wohnungseigentümerin die Kapitalvermittlungsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Vermittlungsgesellschaft berief sich darauf, die Änderung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zum Zeitpunkt der Erstellung des "persönlichen Berechnungsbeispiels" nicht vorhersehbar gewesen. Das sahen die Richter am Bundesgerichtshof anders. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellte keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Vielmehr nahmen die Finanzrichter auf ihre frühere, zum gleichen Ergebnis gelangende Rechtsprechung zum sogenannten Bauherrenmodell Bezug und führten aus, die dortigen Überlegungen kämen "erst recht" beim sogenannten Erhaltungsmodell zum Tragen. Ein fachkundiger Berater hätte daher erkennen können, auf "welch schwankendem Boden" sich die steuerliche Berechnung befand und die Kundin auf die Unsicherheit der Rechtslage aufmerksam machen müssen. Schließlich wiesen die Karlsruher Richter noch darauf hin, daß es für einen Schadensersatzanspruch ausreicht, wenn die Beratungspflichtverletzung auf Fahrlässigkeit beruht.


Urteil des BGH vom 27.11.1998
V ZR 344/97
NJW 1999, 638
ZIP 1999, 193
Der Betrieb 1999, 328
WM 1999, 137
Betriebs-Berater 1999, 177
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