Wird ein Anleger bei einem Warenterminoptionsgeschäft geschädigt, haftet nicht nur das Anlageunternehmen für den entstandenen Schaden, sondern auch der Vermittler des Geschäftes, wenn er den Kunden nicht über die ihm bekannten Risiken aufgeklärt hat.
Urteil des BGH vom 02.02.1999
IX ZR 381/97
ZIP 1999, 486
MDR 1999, 620