Ein Rechtsanwalt führte als Logo auf seinem Briefkopf die Abbildung eines "dem Betrachter zugewandten, gehörnten Stiers". Das Landgericht Düsseldorf untersagte diese Art der "Werbung". Dabei ließ es das Gericht ausdrücklich offen, ob das verwendete Symbol als "Hornochse" oder als "kämpfender Stier" zu sehen war. Jedenfalls erkannte es in der Verwendung der Abbildung eine unzulässige Selbstanpreisung des Rechtsanwalts, mit der bestimmte unzulässige Persönlichkeitsmerkmale vermittelt werden sollten.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.1998
34 O 169/98
MDR Heft 4/1999, Seite R 18