Verkehrsunfall mit Radfahrer


Ein Radfahrer fuhr nachts auf einer schmalen wenig befahrenen Landstraße. Nach einer Panne versuchte er, sein Fahrrad am Straßenrand zu reparieren. Dabei wurde er von einem herannahenden Taxi erfaßt und schwer verletzt.

Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, daß beide Unfallbeteiligte an dem tragischen Unfall ein gleich hoch zu bewertendes Mitverschulden traf. Der Radfahrer handelte grob fahrlässig, weil er dunkel bekleidet und ohne Beleuchtung am Straßenrand neben seinem Fahrrad hockte oder kniete und wissen mußte, daß er so für andere Verkehrsteilnehmer schwer wahrnehmbar war. Die Straße hatte einen ausreichend breiten Seitenstreifen, wo er ohne Gefahr sein Fahrrad hätte reparieren können.

Dem Taxifahrer machte das Gericht zum Vorwurf, daß er mit ca. 70 km/h offenbar gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Bei einem Bremsweg des vollbesetzten Taxis von 45 Metern hätte er nicht so schnell fahren dürfen. Ferner hatte es der Taxifahrer versäumt, sein Fernlicht einzuschalten, mit dem er den am Rand kauernden Radfahrer frühzeitig hätte erkennen können. Der Schaden war zwischen den Unfallbeteiligten somit hälftig zu teilen.


Urteil des OLG Hamm vom 02.12.1997
27 U 133/97
r+s 1998, 280
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