Nebenkostennachforderung nach über einem Jahr


Ein Vermieter verliert seinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Heizkosten nicht dadurch, daß er die Forderung erst später als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums geltend macht.

Angesichts der ohnehin kurzen vierjährigen Verjährungsfrist für derartige Ansprüche besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kein Grund, dem Mieter einen weitergehenden Schutz vor einer "verspäteten" Geltendmachung zu gewähren.


Urteil des OLG Köln vom 09.11.1998
16 U 50/98
NJW-RR 1999, 231
RdW 1999, 383
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice