Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause überfuhr ein Koch eine Ampel, die bereits 1,93 Sekunden rot anzeigte. Das zuständige Amtsgericht sah trotzdem von der Verhängung eines an sich gebotenen einmonatigen Fahrverbots bei gleichzeitiger Anhebung des Bußgeldes auf 500 DM ab. Der Amtsrichter meinte, daß ein Fahrverbot für den Mann eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Das Oberlandesgericht Dresden schloß sich dieser Auffassung an. Der Autofahrer war als Koch in Wechselschicht tätig und wohnte 25 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt. Er hatte auch keine Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgemeinschaft. Die Verhängung des Fahrverbots hätte somit den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge gehabt. Das Gericht sah es auch bei einem Einkommen als Koch für unzumutbar an, für die Dauer des Fahrverbots die tägliche Wegstrecke von zweimal 25 km mit einem Taxi zurückzulegen.
Beschluß des OLG Dresden vom 23.06.1998
2 Ss (OWi) 238/98
DAR 1998, 401