Die Verwendung einer an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebrachten Gegenblitzanlage, die bei einem Belichtungsblitz einer Meß- und Radaranlage fast zeitgleich einen Gegenblitz auslöst und dadurch das Beweisfoto bis zur Unkenntlichkeit überstrahlt, ist als Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 StGB) strafbar.
Urteil des AG Berlin-Tiergarten vom 11.11.1998
340 Ds 169/98
DAR 1999, 182