Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ist die polizeiliche Sicherstellung eines Radarwarngeräts zulässig, da es einziger Zweck derartiger Geräte ist, einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle zu entgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Radarwarngerät tatsächlich eingeschaltet ist oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Unbrauchbarmachung bzw. Vernichtung des Radarwarngeräts erlaubt, da dieses bei einer Herausgabe erneut eingesetzt werden könnte.
Beschluß des VG München vom 31.03.1998
M 17 S 7767/97
DAR 1998, 366